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Als Masseur nebenbei selbständig arbeiten


27. November 2012 Gast 13 Kommentare Kommentar schreiben
Ich bin med. Masseur und möchte neben meinem Angestelltenverhältnis privat Massagen durchführen, ohne mich selbständig zu machen.
Ich rechne mit ca. 300,-- Euro im Monat.

Was muss ich tun?
Wie sieht die steuerliche Belastung aus?

Mit freundlichen Grüßen

Nebeneinkünfte, Masseur, Kleinstunternehmer 
 Michael BRAUN schrieb am   27. November 2012 folgendes:
Sehr geehrte Frau Reiterer

Zuerst müssten Sie sich erkundigen, ob Sie für die Nebentätigkeit einen Gewerbeschein benötigen oder nicht (www.wko.at)

Sozialversicherung:
Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie aufjeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung. Unter gewissen Umständen gibt es eine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Unfallversicherung besteht trotzdem
Sollten Sie kein Gewerbeschein benötigen, sind Sie neuer Selbständiger. Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 4.488,24 EUR sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2012 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2012 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.

Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Nebentätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Nebentätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einen Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidaussstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.

Wie hoch die Steuerbelastung ist, haengt auch von Iren Einkuenften aus der Angestelltentaetigkeit ab

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   03. Dezember 2012 folgendes:
Ergänzend zu Herrn Brauns Ausführungen erlaube ich mir mitzuteilen:

Der „gewerbliche Masseur“ kann im Gegensatz zum Heilmasseur selbständig tätig sein. Das Masseurgewerbe zählt zu den regelmentierten, anmeldepflichtigen Gewerben (vgl. § 94 Z 48. GewO).

Um ein regelmentiertes Gewerbe ausüben zu dürfen, muss neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen ein Befähigungsnachweis erbracht werden (vgl. § 18 GewO). Ausgeübt werden darf das Gewerbe aufgrund der Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Magistrat der Stadt Wien). Wer eine Tätigkeit ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, dem droht eine Verwaltungsstrafe nach § 366 GewO: Geldstrafe bis EUR 3.600. Bitte melden Sie deshalb Ihr Gewerbe vor tatsächlichem Tätigwerden bei der Wirtschaftskammer an. Durch den Erwerb der Gewerbeberechtigung begründet sich auch Ihre Pflichtmitgliedschaft in der Wirschaftskammer.

Wirtschaftskammermitglieder bilden den traditionellen Geltungsbereich des GSVG (sogenannte ‚alte‘ Selbständige). Demnach unterliegen Sie der Pflichtversicherung bei der SVA nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG.

Bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG besteht immer nur eine Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die Unfallversicherung von nach GSVG pflichtversicherten Selbständigen richtet sich nach dem ASVG (vgl. § 8 Abs 1 Z 3 ASVG).

An Unfallversicherungsbeiträgen zahlen Sie immer einen fixen Beitrag, unabhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte. Pensionsversicherung (2012: 17,50%) und Krankenversicherung (2012: 7,65%) werden grundsätzlich von Ihren selbständigen Einkünften bemessen.

Für Neugründer gibt es in den ersten zwei Kalenderjahren eine günstige, fixe Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung sich auf Kalenderjahre bezieht. Aus diesem Grund ist eine Betriebseröffnung am Ende des Kalenderjahres nicht ratsam.

Eine Pflichtversicherung in der Pension- und Krankenversicherung besteht allerdings nicht, wenn Sie unter die sogenannte Kleinstunternehmerregelung nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG fallen. Unfallversicherungsbeiträge müssen hingegen immer geleistet werden.

Folgende Voraussetzungen müssen, für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung, erfüllt sein:
- Ihre Einkünfte aus selbständiger Betätigung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG liegen in Summe unter dem 12-fachen der Geringfügigkeitsgrenze (2012: 4.515,12),
- Ihr Jahresumsatz beträgt weniger als 30.000 Euro, und
- Sie waren in den letzten 60 Kalendermonaten nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG versichert.

Bei Überschreiten des 57. Lebensjahres (nach dem 57. Geburtstag) kommen weitere Kleinstunternehmer-Befreiungstatbestände in Betracht.


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 milan schrieb am   18. September 2013 folgendes:
hallo,

ich bin dipl. physiotherapeut, habe 4 jahre im physikalischen institut gearbeitet und bin derzeit arbeitslos..muss mein diplom nostrifizieren, lange geschichte.. auf jeden fall - ist mir paar mal der gedanke durch den kopf geschossen mich jedoch als masseur selbstständig zu machen,
habe mir schon einiges im Kopf ausgemalt, zb. patienten hätte ich, meine frau würde am schalter arbeiten nur das ganze drumherum gewerbeschein, monatliche ausgaben, wie gross muss das lokal sein, was muss vom gesetz alles im lokal vorhan sein uvm. da bräuchte ich ein wenig hilfe..könnte mir jemand helfen

wäre sehr dankbar
als dankeschön massiere ich ; ) (kleiner scherz)

bitte um antwort
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   19. September 2013 folgendes:
Wirtschaftskammer ist hier (Gewerbeschein, Auflagen,...) der optimale Ansprechpartner.

Die meisten Steuerberater (wir auch) bieten eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an (betreffend Steuer, Sozialversicherung,...)


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Frau Isabella schrieb am   26. August 2014 folgendes:
Kleine Korrektur zu Mag. KNOLL.
Als gewerblicher Masseur darf man am gesunden Menschen selbstständig arbeiten
Als Heilmasseur darf man sehr wohl selbstständig arbeiten. Sowohl am Kranken als auch am Gesunden.
Lediglich der medizinische Masseur darf nur im Angestelltenverhältnis massieren.
mfg
 
 Frau Lisa schrieb am   26. Dezember 2014 folgendes:
Hallo!
Hab eine Frage. Was muss ich tun wenn ich selbständig arbeiten will, bin med. Masseur.
Was muss ich dazu machen? Hab auch zusätzlich eine kaufmännische Ausbildung.
Danke
Lisa
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   26. Dezember 2014 folgendes:
Die Frage ist: Welchen Beruf möchten Sie selbständig ausüben? Medizinische Masseure dürfen nur im Angestelltenverhältnis tätig werden.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Frau Sabine schrieb am   21. März 2015 folgendes:
Hallo!
Habe meine Lehre 1985 als Masseur gemacht. Da es damals noch keine Meisterprüfung gab, schlossen wir mit dem Zeugniss als Meister ab und konnten uns sofort selbstständig machen. Ich wollten den Weg aber nicht einschlagen und war nur in Betrieben angestellt. War jetzt einige Jahre Hausfrau und Mutter und möcht ein wenig zuhause massieren. Aufbesserung der Haushaltskasse. Mache auch Reiki bei Mensch und Tier. Kann ich mich mit der kleinen Selbständigen anmelden?
Mit freundlichen Grüßen
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   22. März 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Sabine


Zuerst müssten Sie sich erkundigen, ob Sie für die Nebentätigkeit einen Gewerbeschein benötigen oder nicht (www.wko.at)

Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie auf jeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung.
Unter gewissen Umständen gibt es eine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Unfallversicherung besteht trotzdem.

Sollten Sie keinen Gewerbeschein benötigen, sind Sie Neue Selbständige (Meldefrist beachten)

Die meisten Steuerberater (auch wir) bieten eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Bei uns erhalten Sie in dieser Besprechung die wichtigsten Informationen betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherung

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Sabine schrieb am   05. April 2015 folgendes:
War bei der WKO die sagen ich brauche einen Beschäftigungsnachweiß. Ich habe in zwei Betrieben nachweißlich als selbstständige Angestellte gearbeitet, darf mich aber nicht als Selbstständige anmelden. Wo da der unterschied ist verstehe ich nicht, da meine Chefleute absolut keine Ahnung von Massagen hatten. Die WKO meint ich darf mich nicht selbständig machen. Außer ich war vor 1992 einmal selbstständig. Zusätzlich habe ich eine Info bekommen, die sagt, ich muss mich als kleine Selbständige nicht bei der WKO, sondern nur beim Finanzamt anmelden. Ich kenne mich jetzt nicht mehr aus. habe auch was unter www.selbstständig-machen.at/freie-berufe-in österreich-freiberufler-und-freie.... Als Energetiker, wo man mittels der Meridiantherapie auch starke Reize am Körper verursacht und die wir als Masseure auch anwenden, kann ich mich beim Finanzamt anmelden. Noch eine Frage brauch ich wirklich eine Anmeldung bei der WKO oder muss ich bei einem Einkommen von unter 4800€, mich nur beim Finanzamt anmelden.

Mit ganz lieben Ostergrüßen
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   05. April 2015 folgendes:
Sie meinen wohl Befähigungsnachweis. Natürlich können Sie auch ein freies Gewerbe anmelden, wofür Sie keinen Befähigungsnachweis brauchen. Gewisse Tätigkeiten dürfen Sie in diesem Fall jedoch nicht anbieten.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Frau Schwarz schrieb am   24. April 2016 folgendes:
Hallo!

Ich bin Heilmasseur und Heilbademeister (seit 20 Jahren) habe alle erdenklichen Zusatzausbildungen (habe in Pysikalischen Institut, bei einem Arzt, im Wellnessbereich und privat gearbeitet) und jetzt wo es etwas leichter wird mit meinen Kindern überlege ich mich selbstständig zu machen. 1: Frage brauche ich eine Prüfung?, 2. Welche Kosten kommen auf mich zu? Wenn ich meine ,,Praxis,, in meinem Privathaus mache (Keller) hätte ich 0- Anfanggskosten und 0-Risiko da ja alles vorhanden Massagetische Raum etc.- ich würde am Anfang nicht mehr als 2 Vormittage und einen Nachmittag arbeiten also ca 12 Stunden wöchtentlich arbeiten- 3: Was muss ich zusätzlich noch beachten?
Liebe Grüße MS
 
 StbMichael BRAUN schrieb am   26. April 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau Schwarz

1) erfahren Sie bei der Wirtschaftskammer
2) Grundumlage Wirtschaftskammer, eventuell Sozialversicherung, eventuell Einkommensteuer
3) meldeverpflichtung Finanzamt und eventuelle Befreiung (falls erwünscht und möglich) sva
die meisten Steuerberater , auch ich, bieten eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung für Neugründer an, bei der Sie alle wichtigen Punkte erfahren

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