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Angestellter und dann Selbstständiger


03. Dezember 2012 Gast 3 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin das erste Jahr (Dez2012 - Dez2013) bei einem Versicherungs - und Anlageberater angestellt, nach einem Jahr dann mit Dezember 2013 komme ich in die Selbstständigkeit.
Jetzt kämen auf mich aber schon die ersten Investitionen zu. Ich müsste mir evtl. einen Laptop zulegen und evtl. über Office Paket kaufen. Auch musste ich mich jetzt erst mal einkleiden und ich sollte auch mein Büro einrichten.

Kann ich diesbezüglich auch schon als Angestellter etwas steuerlich geltend machen, oder sollte ich die Investitionen noch hinausschieben bis ich dann selbstständig bin?

Mit freundlichem Gruß
Matthias Bachmann

 
 Michael BRAUN schrieb am   04. Dezember 2012 folgendes:
Sehr geehrter Herr Bachmann

Alle Ausgaben, die Sie zur Ausübung / Erhaltung Ihrer angestellten Tätigkeit benötigen, können Sie steuerlich bei Ihrer persönlichen Steuererklärung berücksichtigen.
Bekleidung und Büro in Ihrer Wohnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Sie können die Ausgaben bereits jetzt geltend machen. Sollten Sie im Jahre 2014 NUR mehr selbständig tätig sein, können Sie dort die Ausgaben berücksichtigen.

Betreffend geplante Selbständigkeit:
Zuerst müssen Sie klären, ob Sie als freier Dienstnehmer (Sozialversicherung organisiert der Dienstgeber, Einkommensteuer müssen Sie sich selber drum kümmern) oder auf Honorarnotenbasis (Sozialversicherung und Einkommensteuer müssen Sie selber organisieren) "in die Selbständigkeit" gehen

Honorarnotenbasis:
müssten Sie sich erkundigen, ob Sie für Ihre Selbständigkeit einen Gewerbeschein benötigen oder nicht (www.wko.at)
Sozialversicherung:
Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie aufjeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung. Unter gewissen Umständen gibt es eine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Unfallversicherung besteht trotzdem
Sollten Sie kein Gewerbeschein benötigen, sind Sie neuer Selbständiger. Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter ca. 6.453 EUR (NUR Selbständig, wenn Sie nebenbei auch angestellt sind, verringert sich die Grenze auf ca. 4.515) sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. Sie können (wenn Sie unter der Grenze sind) sich "freiwillig" pflichtversichern lassen.
Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.

freier Dienstnehmer oder Honorarnotenbasis:
Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Selbständigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einen Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidaussstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.

Die meisten Steuerberater (oder auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder) bieten eine kostenlose, unverbindliche Erstberatung an

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Frau Julia schrieb am   23. Juli 2014 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bräuchte Ihre Hilfe in meinem Arbeitswirrwarr.

Ich bin Studentin. Hab dieses Monat bei einer Personalfirma geringfügig gearbeitet, aber nur zwei Tage zu je ca. 60,- € für den 1. Tag u ca. 30,- € für den 2. Tag.
Ab der zweiten Hälfte habe ich einen Job mit Honorarnotenbasis angenommen.

Wie ist das jetzt mit der Sozialversicherung bzw. mit der Haftpflichtversicherung?
Brauche ich eine Studentenselbstversicherung?


Mit freundlichen Grüßen
Julia Pak
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. Juni 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau Pak

Ob Sie eine Haftpflichtversicherung benötigen, kann hier nicht beantwortet werden (keine Angaben, WELCHEN Beruf Sie ausüben)

Alle weiteren Angaben erfolgen unter der Annahme, dass Sie bei Ihrem jetzigen Job KEIN freier Dienstnehmer sind:
Wenn Sie KEINEN Gewerbeschein (Info bei www.wko.at) benötigen, sind Sie neue Selbständige (Pflichtversicherung SVA wenn Sie mit Ihrem Honorar die Versicherungsgrenze von 4.743,72 EUR im Jahre 2014 überschreiten).

Beitragssätze 2014 (für Neue Selbständige als auch Gewerbescheinbesitzer):
18,5 % Pensionsversicherung
7,65 % Krankenversicherung
1,53% Selbständigenvorsorge
26,01 EUR Unfallversicherung pro Quartal

ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2014 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2014 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.

Wenn Sie erklären, dass Sie die Versicherungsgrenze überschreiten, sind Sie versichert bei SVA (auch wenn Sie die Versicherungsgrenze unterschreiten).
Sie können auch einen Antrag für opting in Krankenversicherung Neue Selbständige bei der SVA stellen (Punkt 6 Versicherungserklärung SVA) , dann sind Sie (obwohl Sie die Versicherungsgrenzen unterschreiten) krankenversichert

Ob Sie zusätzlich eine Studentenselbstversicherung benötigen, kann hier nicht beantwortet werden (da wegen der Versicherungsgrenze - siehe oben- offen ist, ob Sie pflichtversichert bei SVA sind)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

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