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Arbeitnehmerveranlagung - Pendlerpauschale


05. Dezember 2012 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte eine Frage im Bezug auf das große Pendlerpauschale.

Folgende Situation: ich wohne im Burgenland mit schlechter öffentlicher Anbindung (> 2,5 Stunden bei etwa 110km in eine Richtung) Seit Juli 2010 fahre ich diese Strecke zu meinem Arbeitsplatz nach Wien (im Schnitt 3-4x pro Woche - arbeite in der Forschung wo die Arbeitszeiten nicht dem klassischen 9-17h Job entsprechen) in einer Fahrgemeinschaft (manchmal auch ein letztes Stück noch öffentlich).
Für die Fahrten wo ich der Fahrer bin (in etwa 1x pro Woche) borge ich mir dafür eines von 3 verschiedene Autos aus meiner Familie aus (welches gerade verfügbar ist) da ich selbst kein eigenes Auto besitze und auch finanziell nicht möglich ist.
Für das Jahr 2010 war die Genehmigung des Pauschales kein Problem doch für das Jahr 2011 bekomme ich bereits die 3. Nachfrage (April,Juli,November) wo immer wieder unterschiedliche Dinge nachgefragt werden (wie fahre ich zum Arbeitsplatz, wie lange würde ich öffentlich fahren,...)

Jetzt möchte das Finanzamt allerdings ein Fahrtenbuch oder die Kilometerangaben von den jeweiligen Pickerlservices der letzten Jahre. Des weiteren wollen sie wissen wo ich mein Fahrzeug am Arbeitsplatz 'garagiere' (Arbeitsplatz befindet sich in angrenzender pickerlfreien Zone in Wien - also auf der Straße)

Da ich der Meinung war, dass ich das Pauschale auch dann einreichen kann wenn ich kein eigenes Auto besitze (mehrmals im Internet nachgelesen) sondern auch mit unterschiedlichen Leuten eine Fahrgemeinschaft gründen kann ist es mir jetzt nicht möglich die Nachweise für diese Fahrkilometer zu erbringen (zum Teil Autos wieder verkauft, 2 Leute der Fahrgemeinschaft verzogen und kein Kontakt mehr, die Strecken die ich selbst gefahren bin ergeben natürlich nur einen Bruchteil...)
Was soll ich jetzt am besten tun? Gehöre nicht gerade zu den Großverdienern (Pauschale ist auch nicht viel - geringe Lohnsteuer) und bin nun etwas schockiert (vor allem wenn ich eventuell das Pauschale von Juli-Dez 2010 zurückzahlen müsste!)

Vielen Dank für eine Antwort/Rat!

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Julia

Pendlerpauschale 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   12. Dezember 2012 folgendes:
Sehr geehrte Fragestellerin!

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Anfrage möchte ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten:

Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn

• die Wegstrecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz mindestens 2 Kilometer beträgt,
• die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels überwiegend unzumutbar ist,
• wenn die Voraussetzungen für das Pauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend erfüllt sind (somit in der Regel an mindestens 11 Tagen im Monat), und
• dem Steuerpflichtigen tatsächlich zusätzliche Fahrkosten erwachsen (vgl. VwGH 16.02.2006, 2005/14/0108).

Mit dem 2. Wartungserlass 2011 wurde die Rz 255 der LStR hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels wegen langer Wegzeit folgendermaßen geändert:

• Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt.

• Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt.

• Beträgt die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten, aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert wie die Fahrtzeit mit dem KfZ (vgl. VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001; UFS 30.8.2010, RV/0223-G/09; UFS 4.4.2011, RV/0076-F/11).

Für Veranlagungen vor 2012 galt eine starre Wegzeitenregelung:

Einfache Wegstrecke unter 20 Kilometer > maximal zumutbare Wegzeit 1,5 Stunden
Einfache Wegstrecke über 20 Kilometer > maximal zumutbare Wegzeit 2 Stunden
Einfache Wegstrecke über 40 Kilometer > maximal zumutbare Wegzeit 2,5 Stunden

Weitereführende Infos Wobisch, arbeitsbuchoberlaa 2012, S 190


• Pendlerpauschale auch bei Benützung eines fremden Kfz?

Pauschale Werbungskosten stehen dem Steuerpflichtigen dann nicht zu, wenn auszuschließen ist, dass dem Arbeitnehmer Fahrtkosten erwachsen sind (vgl. Jakom 2012, § 16 Rz 32 zu: Werkverkehr). Fallen dem Arbeitnehmer erheblich geringere Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte an, dann sind nur die tatsächlichen Ausgaben abzugsfähig.

Benützen mehrere Personen gemeinsam den Pkw für dieselbe Fahrtstrecke (z.B. Ehegatten), dann steht das Pendlerpauschale nur dem zu, der die Kosten trägt. Trägt allerdings jeder einen Teil der Kosten, dann steht das Pendlerpauschale jedem zu (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 16 Rz 123).

Im Judikat vom 30.5.2007, RV/0152-I/07 bringt der UFS zum Ausdruck, dass auch bei Verwendung des Fahrzeuges der Eltern oder bei Ausnützung von Mitfahrgelegenheiten das Pendlerpauschale zusteht, sofern zumindest ein Teil der Kosten durch den Steuerpflichtigen getragen werden (z.B. Treibstoffkosten).

Meines Erachtens, ist die Frage nach der Kostentragung nur in Zusammenhang mit der Beförderung im Werkverkehr durch den Arbeitgeber § 26 Z 5 EStG von Bedeutung. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer eines Beförderungsunternehmens unentgeltlich von der Wohnung zur Arbeitsstelle befördert wird (nach § 3 Abs 1 Z 21 steuerfrei).

In allen anderen Fällen ist davon auszugehen, dass entsprechende Kosten beim Arbeitnehmer anfallen, die bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum Ansatz der Pendlerpauschale berechtigen.

Zwischen nahen Angehörigen ist die kostenlose Zurverfügungstellung von Kfz nicht unüblich bzw. entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. In Höhe der entstandenen Kosten kann meiner Meinung nach jedoch eine Zuwendung bzw. Schenkung unterstellt werden, die letztlich zu einer Kostentragung auf Ebene des Arbeitnehmers führt.

Da Fremde einander nichts zu schenken pflegen ist zwangsläufig eine Beförderung durch Dritte (z.B. Fahrgemeinschaft, Mitfahrgelegenheit, öffentliche Verkehrsmittel) mit entsprechenden Kosten verbunden.

• Fazit:

Ich meine, wenn Sie nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen können, dass Sie tatsächlich im Burgenland leben und deshalb täglich zur Arbeit pendeln müssen, sollte Ihnen auch das Pendlerpauschale zugesprochen werden. Es würde ja auch jeder Lebenserfahrung widersprechen, wenn man annehmen würde, Sie würden täglich 110 Kilometer vom Wohnort bis zur Arbeitsstätte zu Fuß zurücklegen. Die Frage nach einem Fahrtenbuch und Service halte ich für übertrieben und nicht notwendig.

Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft keinesfalls den Rat eines Steuerberaters ersetzt.


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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