Glücksspielabgabe |
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23. November 2011 |
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Grundsätzlich fallen Glücksspiele unter das Glücksspielmonopol. Spiele, bei denen der Gewinn oder Verlust ausschließlich und überwiegend nicht vom Zufall abhängt (z.B. Geschicklichkeitsspiele) fallen nicht unter das Glückspielgesetz und damit auch nicht unter das Glücksspielmonopol.
Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit keine Ausnahmeregelung greift, dem Bund vorbehalten.
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Glückspiele, Glückspielabgabe
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