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Einschränkung der begünstigten Wirtschaftsgüter zur Geldendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages


24. März 2014 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit gestrichen Wertpapiere gemäß § 14 Abs 7 Z 4 EStG zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages zu verwenden.

Natürliche Personen können bei der Gewinnermittlung eines Betriebes einen Gewinnfreibetrag gewinnmindernd geltend machen. Der Gewinnfreibetrag beträgt prinzipiell 13% der Bemessungsgrundlage (Basis für die Begünstigung entspricht ungefähr dem Gewinn des Betriebes).

Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 kann der Gewinnfreibetrag ohne Investitionen berücksichtigt werden.
Für übersteigende Gewinne sind jedoch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erforderlich.
Insoweit der Betriebsinhaber investiert bzw. bestimmte Wirtschaftsgüter anschafft, kann der Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag).

Nach der alten Gesetzeslage konnten - neben abnutzbaren körperlichen Anlagegütern - auch Wertpapiere gemäß § 14 Abs 7 Z 4 EStG zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden:
„… Begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind:… 2. Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2 und Z 3. …“

Die Möglichkeit Wertpapiere dem Betrieb zu widmen, ist insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer interessant,
die in aller Regel über kein notwendiges Betriebsvermögen verfügen. Durch Widmung von Wertpapieren konnten sie dennoch
in den Genuss der Begünstigung kommen.

Nunmehr können nur noch Wohnbauanleihen als Wertpapiere zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden.

Das Gesetz lautet nunmehr wie folgt: "... 2. Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2 und Z 3. Wohnbauanleihen sind Wandelschuldverschreibungen, die von
a) Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, in der jeweils geltenden Fassung, oder von
b) diesen vergleichbaren Aktiengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht,
ausgegeben worden sind und der Förderung des Wohnbaus in Österreich entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, in der jeweils geltenden Fassung, dienen."


Durch Widmung der Wohnbauanleihen dem Betriebsvermögen kommt es allerdings zum Verlust der Kapitalertragsteuerbefreiung.

Wohnbauanleihen können bereits am Anfang des Wirtschaftsjahres zur Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages angeschafft werden. In diesem Fall endet die Vierjahres-Behaltefrist auch entsprechend früher (Fristberechnung erfolgt von Tag zu Tag). Es wird empfohlen Wohnbauanleihen bereits am Beginn des Jahres zu erwerben, da es am Jahresende unter Umständen zu Engpässen an verfügbaren Wohnbauanleihen kommen kann.

Die gesetzliche Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages trifft in erster Linie kleine Wirtschaftstreibende. Einsatz und Risiko werden wohl nicht belohnt.

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Freibetrag, Gewinnfreibetrag, Freibetrag für investierte Gewinne 
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