Die Hauptwohnsitzbefreiung ist grundsätzlich als eine Gebäudebefreiung zu sehen, wobei der zum Gebäude gehörende Grund und Boden von der Befreiung miterfasst wird. Von der Befreiung mitumfasst sind auch Nebengebäude, wenn diese für die Nutzung für selbständige Wohnzwecke oder betriebliche Zwecke nicht geeignet sind.
Bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 m² - bezogen auf die Gesamtgrundstücksfläche und nicht auf den reinen Gartenanteil - nimmt die Finanzverwaltung pauschal an, dass der Grund und Boden zum Gebäude gehört. Bei größeren Grundstücken soll dagegen der 1.000 m² übersteigende Grundanteil steuerpflichtig sein.
Das Bundesfinanzgericht (BFG 17.4.2015, RV/2101044/2014 (Revision zugelassen)) hat in einer aktuellen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass es unsachlich sei, den der Befreiung zugänglichen Grundanteil anhand einer starren m2-Grenze (1.000m2) festzumachen. Dadurch würden Gebäude in einem Raum mit geringerer Bebauungsdichte gegenüber Gebäuden in Gebieten mit höherer Bebauungsdichte benachteiligt. Im Entscheidungsfall wurde eine Grundstücksveräußerung - Gebäude Wohnfläche 250 m2 auf einer Liegenschaft mit 3.646 m2 - gänzlich steuerfrei gestellt.
Unter Berücksichtigung vorstehender Judikatur wäre es daher durchaus überlegenswert bei hauptwohnsitzbefreiten Gebäuden außerhalb von Ballungszentren die gesamte Liegenschaft (größer als 1000 m2) steuerbefreit zu behandeln. Dabei sollten allerdings die Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seiner Fachkenntnis im Immobilienbereich unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
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