VwGH: Trotz anhaltender Verluste keine Liebhaberei |
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30. Dezember 2017 |
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VwGH vom 14.09.2017, Ra 2016/15/0073
Die Frage, ob eine Betätigung Liebhaberei darstellt ist nicht nur im Bereich der Vermietung und Verpachtung von großer Bedeutung. Der VwGH hatte sich unlängst mit einem Fall zu beschäftigen, in dem die Einkunftsquelleneigenschaft eines land- und forstwirtschaftlicher Betriebes, der anhaltend Verluste erwirtschaftete, zu beurteilen war.
Der streitgegenständliche Betrieb erwirtschaftete seit seiner Gründung im Jahr 1993 laufend Verluste. Das Finanzamt stellte fest, dass ab dem Jahr 2006 die Aussichtslosigkeit der Betätigung dem Steuerpflichtigen klar sein musste. Die vom Abgabepflichtigen angeführten Maßnahmen hätten nämlich zu keiner nennenswerten Verbesserung der Ertragslage geführt bzw. Ertragssteigerungen gebracht. Abgesehen davon sei die Landwirtschaft nur nebenberuflich betrieben worden, was als weiteres Indiz für eine Liebhabereibeurteilung spreche. Ab dem Jahr 2006 sei deswegen keine Einkunftsquelle mehr vorgelegen. Die Verluste seien unbeachtlich.
Der VwGH strich dagegen in seiner Urteilsbegründung hervor, dass es bei Betätigungen, die unter § 1 Abs 1 LVO fallen also typischerweise erwerbswirtschaftlich veranlasst sind nicht so sehr auf die Frage der objektiven Ertragsfähigkeit ankommt sondern vielmehr die subjektive Ertragsstreben des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht. Dies sei von Jahr zu Jahr anhand der in § 2 Abs 1 LVO aufgezählten Umstände zu beurteilen; Ausmaß und Entwicklung der Verluste ist nur eines dieser Kriterien (§ 2 Abs 1 Z 1 LVO).
Es ist zwar richtig, dass bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs 1 LVO keine Einkunftsquelle mehr vorliegt, wenn sich nach mehreren Jahren objektiv herausstellt, dass sie unter keinen Umständen erfolgbringend sein kann. Allerdings müssen die Kriterien des § 2 Abs 1 Z 1 LVO eindeutig auf eine solche Aussichtslossikeit hindeuten. Es muss also nach den Umständen des Falles vollkommen klar sein, dass die Betätigung aussichtslos geworden ist.
Der Abgabenpflichtige setzte im Laufe der Jahre viele Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage z.B. Dirktmarketing für Milch. Aufgrund seines marktgerechten Verhaltens und laufender Bemühungen war eine Aussichtslosigkeit der Betätigung jedenfalls nicht festzustellen, weswegen der VwGH die Verluste des Betriebes anerkannte.
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Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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