Steuerberater Wien
wien-steuerberater.at |
Steuerberatung Wien

Start > Forum
 • Steuerberater Wien

 • Forum (1701)

 • Steuerberater fragen

 • Steuerrecht
   Einkommensteuer (129)
   Umsatzsteuer und Zoll (46)
   Körperschaftsteuer (13)
   Internat. Steuerrecht (5)
   Fristen und Verfahren (9)
   Gebühren und Verkehrsteuern (25)
   Unternehmensbesteuerung (9)
   Finanzstrafrecht (4)

 • Wirtschaftsrecht
   Gesellschaftsrecht (5)
   Arbeits- und Sozialrecht (7)
   Bestandsverträge (Mietrecht) (2)

 • Schlüsselwortsuche:
 


Werkzeuge:
• Immobiliensteuerrechner
• Dienstnehmer-Lohnkostenrechner
• Angestellt-Selbständig-Rechner
• ESt-VZ-Rechner
• GrESt-Schenkung-Erbschaft-Rechner
• Nebenkosten-Kauf-Immobilie
• SV-Nachzahlung-berechnen
 


Letzte Einträge:
Frau Karpf über:
Immobilienertragssteuer

Michael über:
Handhabung von Fremdwährungsgewinnen in Verbindung mit Wertpapiererträgen

Isla über:
Immobilienertragsteuer auch bei Verkauf einer privaten Auslandsimmobilie?

Martin über:
Steurerklärung für verstorbene Person

Herr Schläfer über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Frau Hilton über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

guko66 über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Mag. Peter Knöll über:
Hauptwohnsitzbefreiung: Aufgabe des Hauptwohnsitzes nach einer Veräußerung ohne zeitliche Beschränkung möglich?

Verkauf einer Wohnung


28. August 2012 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte eine gekaufte Wohnung verkaufen (Ankauf 31.3.2002), die allerdings mit einem Fruchtgenussrecht zugunsten meiner Eltern belastet ist (die Höhe ist unbekannt); ich habe allerdings anstelle des Marktwertes von TEUR 400 nur TEUR 250 bezahlt.

Die Wohnung wurde ab 1.4.2002 vermietet. Um den Verkauf im Jahr 2012 zu ermöglichen, habe ab 1.4.2012 erhebliche Investitionen durchgeführt (Kosten EUR 100.000,00). Der ehemalige Mieter (seit 1.4.2002) ist mit 31.3.2012 ausgezogen. Die Neuvermietung erfolgt ab 1.5.2012. Können Sie mir hier weiterhelfen?

Mit Lieben Grüßen

Paul

Fruchtgenuss, Immobilienbesteuerung 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   04. September 2012 folgendes:
Ohne den maßgebenden Sachverhalt zu kennen kann ich Sie wie folgt informieren:

Der Verkauf einer privaten Immobilie unterliegt seit 31. März 2012 immer der Immobiliensteuer (vulgo: Immobilienertragsteuer). In Ihrem Fall kommen die Regeln für Altvermögen nicht zur Anwendung, da die Wohnung am 31. März 2012 noch steuerverfangen war.

Als Verkaufsertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten anzusetzen. Das Fruchtgenussrecht zählt mE nicht zu den Anschaffungskosten der Wohnung (vgl. EStR RZ 6611 oder auch RdW 2011/312). Somit betragen Ihre Anschaffungskosten EUR 250.000,00.

Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren (gemeint sind 15tel und 10tel Absetzbeträge).

Die Anschaffungskosten sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind zu vermindern.

Ist der nach vorstehenden Grundsätzen berechnete Verkaufsertrag negativ, so muss keine Immobilienertragsteuer bezahlt werden. Ist der Verkaufsertrag jedoch positiv, so muss von diesem ein Inflationsabschlag in Höhe von 2% abgezogen werden. Das Ergebnis muss mit 25% multipliziert werden. Das Produkt ist die zu zahlende Immobiliensteuer bzw. Immobilienertragsteuer.

Die Immobilienertragsteuer hat Abgeltungswirkung, d.h. sie wirkt sich nicht progressionserhöhend aus.

Der private Grundstücksverkauf löst Veranlagungspflicht nach § 41 Abs 1 Z 10 oder § 42 Abs 1 Z 5 EStG aus.

Denn sowohl das Verfahren der besonderen Vorauszahlung im Sinne des § 30b Abs 4 EStG als auch die Anknüpfung der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Immo-ESt durch die Parteienvertreter an die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist verpflichtend erst ab dem Jahr 2013 anzuwenden.

Anders gesagt Sie müssen die Immobilienertragsteuer im Rahmen einer Steuererklärung angeben und abführen.

Die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung läuft grundsätzlich bis Ende April des Folgejahres, bei elektronischer Einreichung ( FinanzOnline) bis Ende Juni des Folgejahres (hier: 2013). Ist der Veräußerer durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten verlängert sich die Frist entsprechend (vgl. § 134 BAO).

Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10% der festgesetzten Abgabe drohen. Zudem droht bei Nicht-Abgabe der Steuererklärung, falls die Immobilie mit Gewinn verkauft wurde bzw. es zu einer Verkürzung der Einkommensteuer kommt, finanzstrafrechtliche Konsequenzen (fahrlässige Abgabenhinterziehung oder Steuerhinterziehung, §§ 34, 34 FinStrG). Bei Grundstückstransaktionen mit Verlust kann die Nicht-Abgabe der Steuererklärung zur Bestrafung wegen einer Finanzordnungswidrigkeit führen (vgl. § 51 FinStrG; vgl. Urtz, Die neue Immobiliensteuer, LexisNexis, S 210).


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Michtner schrieb am   31. Juli 2013 folgendes:
Eine 1968 gekaufte Eigentumswohnung diente bis 1990 als Hauptwohnsitz, danach war die Wohnung vermietet.
Im August 2013 soll die Wohnung verkauft werden. Wie hoch ist Immobilienertragssteuer ?
Bei sog. Altvermögen wird im Gesetz immer von Grundstücken gesprochen, nicht aber von Eigentumswohnungen.
 
 Kommentar schreiben
Familienname:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Name im Forum:
(erforderlich und wird angezeigt)
Email:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Sicherheitsabfrage:    
Um Missbrauch zu verhindern geben Sie bitte den im linken Bild dargestellten Text in das rechte Eingabefeld ein.
 

Eintrag auf wien-steuerberater.at bestellen |  Impressum  | Anmelden als Autor/StB  | wien-steuerberater.at