Einkünfte aus Angestelltenverhältnis und selbständiger Tätigkeit (Nebenjob) |
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24. Februar 2012 |
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Gast |
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Seit Anfang 2011 arbeite ich in einem Angestelltenverhältnis. Da meine Einkünfte sehr bescheiden sind muss ich mir ein zweites berufliches Standbein aufbauen. Deswegen arbeite ich seit November 2011 nebenbei auf selbständiger Basis als Masseur (Nebenjob).
Mein Gesamtgewinn aus den beiden Tätigkeiten betrug im Jahr 2011 etwa 16.000 Euro.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben? Wenn ja, welche Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung oder
Einkommensteuererklärung) ist notwendig?
Wie schaut es mit der Sozialversicherung aus?
Bitte um Hilfestellung. Danke.
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Arbeitnehmerveranlagung, Jahresausgleich, Lohsteuerausgleich, Einkommensteuer, Nichtselbständigkeit, Selbständige Arbeit, Sozialversicherungsbeiträge
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Silvia Tauber schrieb am 01. März 2012 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Ernst,
Eine Arbeitnehmerveranlagung können sie machen, wenn Ihre selbständigen Nebeneinkünfte bzw. Ihr Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit weniger als 730 Euro beträgt. Übersteigen Ihre Nebeneinkünfte hingegen die 730 Euro Grenze, so ist eine Einkommensteuererklärung notwendig.
Ihre Einkünfte aus Ihrer Nebentätigkeit zählen steuerlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG. Sie können Ihren Gewinn mittels Einnahmen-/Ausgabenrechnung ermitteln, außer wenn Ihr Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 700.000 Euro übersteigt.
Das Masseurgewerbe gehört zu den regelmentierten Gewerben (Befähigungsnachweis erforderlich). Das heißt für die Ausübung des Berufes ist ein Gewerbeschein erforderlich.
Da ein Gewerbeschein zur Ausübung der Betätigung erforderlich ist fallen Sie unter die Gruppe der "alten Selbständigen" nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG und müssen Versicherungsbeiträge leisten.
Eine Pflichversicherung in der Pension- und Krankenversicherung besteht allerdings nicht, wenn Sie unter die sogenannte Kleinstunternehmerregelung nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG fallen (Unfallversicherungsbeiträge müssen immer geleistet werden).
Folgende Voraussetzungen müssen, für eine Ausnahmen von der Versicherungspflicht, erfüllt sein:
- Ihre Einkünfte aus selbständiger Betätigung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG liegen in Summe unter dem 12- fachen der Geringfügigkeitsgrenze (2011: 12 x 374,02 = 4.488,24),
- Ihr Jahresumsatz beträgt weniger als 30.000 Euro, und
- Sie waren in den letzten 60 Kalendermonaten nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG versichert.
Erfüllen Sie vorstehende Voraussetzungen nicht, so kommt es zu einer Vollversicherung bei der SVA.
Grundsätzlich müssen Sie dann Beiträge nach der Mindestbeitragsgrundlage entrichtet werden, wenn die Ihre selbständigen Einkünfte unter dieser liegen. Ausnahmsweise werden die Beiträge aufgrund der tatächlichen Einkünfte vorgeschrieben, wenn Ihre ASVG-Beitragsgrundlage die für GSVG vorgesehene Mindestbeitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung erreicht.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater Ihrer Wahl: Steuerberater in Wien
Mit besten Grüßen
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Ernst schrieb am 02. März 2012 folgendes: |
Danke für die ausführliche Auskunft. Ich werde mich wegen Detailfragen an einen Steuerberater auf dieser Seite wenden.
MfG |
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Herr Rieder schrieb am 09. Jänner 2017 folgendes: |
Hallo.
Ich war einmal selbstständig tätig. (Es wurde auch ein Gewerbe angemeldet.) Dabei ergab sich ein Verlust von ca. 4000,-. Danach stellte ich diese Tätigkeit ein. (In dieser Zeit war ich auch unselbstständig tätig.)
Kann ich diesen Verlust in meiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen und unter welchem Punkt? Muss ich dabei noch irgendwelche Fristen beachten oder sonstiges?
Danke im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 10. Jänner 2017 folgendes: |
Ja, den Verlust können Sie verwerten, indem sie ihn in einer Einkommensteuererklärung in der Beilage E1a anführen.
Die zu erwartenden Lohnsteuergutschrift können Sie mit folgendem Programm berechnen lassen: Angestellt-Selbständig-Rechner
Für weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Frau Med schrieb am 24. April 2017 folgendes: |
Hallo,
ich habe folgende Frage: ich bin unselbstständig tätig und habe nebenbei ein Kleingewerbe angemeldet. Ich gehe nicht davon aus, daß ich mit der selbstständigen Tätigkeit mehr als 730,- EUR Gewinn erziele, soweit ich weiß muss ich daher keine Einkommenssteuererklärung machen. Sollte sich dies aber in Zukunft ändern und ich diese Grenze überschreite, muss ich dann zusätzlich zur Arbeitnehmerveranlagung eine Einkommenssteuererklärung machen oder nur mehr eine Einkommenssteuererklärung ?
Wenn letzteres, bin ich doch trotzdem weiterhin auch unselbstständig tätig, wie mache ich dann meine Ansprüche aus dem Angestelltenverhältnis geltend ?
Vielen lieben Dank für ihre Auskunft.
MfG |
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Gabriel schrieb am 30. Dezember 2017 folgendes: |
Liebe Fachleute,
ich bin Student und arbeite als Referent (selbständig) und verdiene maximal ca. 5000 Euro. Daher bezahle ich bei der SV den Mindestbeitrag für Studenten.
So weit, so Gut :)
Nun beginn ich im Jänner noch einen selbständige Tätigkeit (ebenso als Referent) bei der ich voraussichtlich über 11.000 Euro / Jahr verdienen werden.
Mein Auftraggeber hat mir geraten diese Tätigkeit bei der WKO anmelden.
Was sind die Vorteile einer Anmeldung bei der WKO?
Geht es auch ohne jegliche Anmeldung? Also kann ich einfach loslegen, wenn ich den Werkvertrag unterzeichnet habe?
Muss ich dann doppelten SV Beitrag bezahlen oder kann ich beide Tätigkeiten zusammelegen?
Vielen Dank für eure Auskunft. |
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