Einlage einer Immobilie in eine Kapitalgesellschaft außerhalb von Umgründungen
29. Dezember 2016
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Nach § 1 Abs 1 GrEStG unterliegt die Einlage eines inländischen Grundstückes in eine Kapitalgesellschaft der Grunderwerbsteuer.
Für die Höhe der Grunderwerbsteuer ist es entscheidend, ob die empfangende Kapitalgesellschaft eine Gegenleistung für die Einlage des Grundstückes erbringt. Eine Gegenleistung kann in der Gewährung von Gesellschaftsanteilen (z.B. im Rahmen einer Kapitalerhöhung) oder anderer gesellschaftsrechtlicher Vorteile bestehen.
Ohne Gewährung von Gesellschaftsanteilen oder anderer Vorteile führt zwar die Einlage zu einer Wertsteigerung der Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft, allerdings bewirkt diese Wertsteigerung keinen greifbaren Vermögensvorteil und ist nicht als Gegenleistung, sondern lediglich als Wertreflex zu beurteilen. Eine solche Einlage ist daher als unentgeltlich zu behandeln. Der Grundstückswert bildet die Grundlage für die Steuerberechnung. Der Stufentarif nach § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG kommt zur Anwendung.
Demgegenüber ist bei der Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden Gesellschaft der Wert der ausgegebenen Gesellschaftsanteile für die Höhe der Grunderwerbsteuer maßgebend. Dabei ist der jedoch der Grundstückswert als Mindestbemessungsgrundlage zu beachten (vgl. § 4 Abs 1 GrEStG). Der Steuersatz beträgt einheitlich 3,5% (vgl. § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG).
Im Bereich der Grundbucheintragungsgebühr wird nicht zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Einlage unterschieden. Für die Grundbucheintragungsgebühr ist gemäß § 26a Abs 1 Z 2 GGG aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (des Verkehrswertes der Liegenschaft) für die Gebührenbemessung heranzuziehen.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Grunderwerbsteuer und Einlagen in eine Kapitalgesellschaft z.B. GmbH. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen im Bereich der Immobilienbesteuerung unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/